1.
anordnung
Art 759 par. 2 KPC. Das Gericht kann von Amts wegen dem Gerichtsvollzieher die Anordnungen erteilen, die die Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung der Zwangsvollstreckung bezwecken, sowie die erblickten Unrichtigkeiten beseitigen.
Alman kelime "układ"(anordnung) kümelerde oluşur:
der Frühling2. das Abkommen